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Leasingquoten für Kunstgegenstände können nicht abgesetzt werden, da diese Gegenstände nicht amortisierbar sind.
Die Beträge für den Erwerb von Kunstgegenständen, die im Rahmen eines Leasingvertrags gezahlt werden, können gemäss Entscheidung des Zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichtshofs (TEAC) vom 5. Dezember 2003 steuerlich nicht abgesetzt werden, da diese Gegenstände, unabhängig davon, ob es ich um Bestände oder materielle Anlagegüter handelt, nicht amortisierbar sind.
Das Gericht urteilte, dass diese Gegenstände zum einen als Bestände nicht amortisiert werden können und darüber hinaus Gegenstände sind, die keine festgelegte Nutzungsdauer haben und deshalb keinen Wertverlust durch Abnutzung oder ähnliches erfahren, sie unterliegen einzig den Wertschwankungen ihres jeweiligen Markts.
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